In vielen Fällen kann durch die Vermittlung einer Schiedsperson eine Einigung erzielt werden.
In vielen Fällen kann durch die Vermittlung einer Schiedsperson eine Einigung erzielt werden.
Mit wenigen Ausnahmen vorgeschrieben ist die Beteiligung der Schiedsperson
dann, wenn Privatklage vor dem Strafgericht erhoben werden soll. Der
Privatklage muss ein Sühneversuch vorangehen, in dem die Schiedsperson
versucht, einen Vergleich zwischen den Parteien herbeizuführen.
Das Landesgesetz zur Ausführung des § 15 a des Gesetzes betreffend die
Einführung der Zivilprozessordnung (Landesschlichtungsgesetz -LSchlG -) vom
10.09.2008 ist am 01.12.2008
in Kraft getreten.
Durch dieses Landesschlichtungsgesetz (LSchlG) vom 10.09.2008 wird bestimmt,
dass in den Bereichen der nachbarrechtlichen Streitigkeiten und der
Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre eine
Klageerhebung erst nach der Durchführung des obligatorischen
Schlichtungsverfahrens zulässig ist.
Diese Schlichtungsverfahren werden von den nach der Schiedsamtsordnung
bestellten Schiedspersonen oder von anderen Gütestellen durchgeführt.
Schiedsperson der Verbandsgemeinde Unkel
Inge Reiche
Telefon 02224 180694
eMail:
stellv. Schiedsperson der Verbandsgemeinde Unkel